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Aktuelle gesetzliche Basis
Es kann Situationen geben, in denen ein Lieferanten-Wechsel auch innerhalb des Energieträgers Erdgas aus Kundensicht wichtig sein kann.
Das geltende Rohrleitungsgesetz (RLG) enthält die Rechtgrundlage für eine partielle Marktöffnung. Artikel 13 RLG begründet die Pflicht für Betreiber von Hochdruckanlagen, vertraglich Transporte für Dritte durchzuführen, falls sie
- technisch möglich und
- wirtschaftlich zumutbar sind, und
- wenn eine angemessene Gegenleistung geboten wird.
Fallweise wird gestützt auf das Kartellgesetz ein wettbewerbsrechtlicher Anspruch auf Durchleitung geltend gemacht. Dabei wird auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung im Elektrizitätsbereich verwiesen.
Weder das Rohrleitungs- noch das Kartellgesetz regeln Einzelheiten zur Durchleitung im Bereich der leitungsgebundenen Energien. Die Schweizer Erdgas-Versorger haben in Anbetracht dessen umfassende Regelungen erarbeitet.


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