Inhalt - Gebäude / MuKEn

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    In den kantonalen Energiegesetzen werden namentlich die Anforderungen betreffend den Gebäudebereich festgelegt. Das Baurecht ist eine Domäne der Kantone. Der Bund darf deshalb grundsätzlich keine Vorschriften bezüglich energetischer Anforderungen an Bauten erlassen. Er nimmt jedoch über Förderprogramme usw. indirekt Einfluss. Um eine gewisse Einheitlichkeit bei den Anforderungen zu erzielen, haben die Kantone im Rahmen der Energiedirektoren-Konferenz (EnDK) vor einigen Jahren die „Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich (MuKEn)“ geschaffen. Die entsprechenden Vorschriften werden durch die Kantone in den kantonalen Energiegesetzen umgesetzt.

    MuKEn 2008

    Die „Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich (MuKEn)“ sind letztmals im Jahr 2008 überarbeitetet und publiziert worden: MuKEn 2008. Die überarbeiteten Vorschriften fliessen allmählich in die kantonalen Energiegesetze ein. Für den zulässigen spezifischen Energieverbrauch wird neu ein Grenzwert von 4,8 Liter Heizöläquivalent pro Quadratmeter Energiebezugsfläche vorgeschlagen.

    80/20-Regel

    Bestandteil der MuKEn ist auch die so genannte „80/20-Regel“, welche den Anteil nicht erneuerbarer Energie festlegt. Sie wird erfüllt, wenn höchstens 80% des zulässigen Wärmebedarfs mit nicht erneuerbarer Energie gedeckt wird. In diesem Zusammenhang werden so genannte Standardlösungen definiert. Verschärfungen dieser Regel durch einzelne Kantone sind abzulehnen, nicht zuletzt im Sinne einer einheitlichen Umsetzung der Mustervorschriften durch alle Kantone.

    Erdgas gehört in Standardlösungen

    Mit Erdgas lassen sich verschiedene Standardlösungen bestens realisieren. Dies betrifft namentlich die Optionen Wärmedämmung, Wärmedämmung mit Komfortlüftung oder Solaranlage sowie den Einsatz einer Wärme- Kraft-Kopplungsanlage. Dass aber die MuKEn-Standardlösungen in der heutigen Form der Option Erdgas nicht ausdrücklich Rechnung tragen, wird als Mangel empfunden: Erdgas kann nämlich rasch einen signifikanten Beitrag zur Reduktion der CO2-Emissionen leisten, denn die Substitution der nach wie vor weit verbreiteten Heizenergie Heizöl durch Erdgas ermöglicht allein vom Brennstoff her eine CO2-Reduktion um 25%. Durch die gleichzeitige Erneuerung der Anlagen und die damit verbundenen Effizienzgewinne werden weitere Einsparungen möglich.

    Biogas als erneuerbare Energie anerkennen

    Biogas, verteilt über das Erdgas-Netz, wird heute zunehmend auch als Heizgas angeboten. Die Verbraucher können bei solchen Angeboten in der Regel einen bestimmten Mix von Erdgas und Biogas wählen. Eine sinnvolle Lösung zur Erfüllung der 80/20-Regel könnte der Einsatz von Erdgas mit 20% Biogas sein. Die Anerkennung dieser Option sollte durch die zuständigen kantonalen Behörden ermöglicht werden. Die Erdgas-Wirtschaft kann kraft der vom VSG geführten Clearingstelle jederzeit gewährleisten, dass die dem verkauften Biogas entsprechenden Mengen tatsächlich eingespeist und nur einmal abgesetzt werden.

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