Energieartikel
Die Verfassungsgrundlage für Energie- und Umweltpolitik bilden in erster Linie der Energieartikel (Art. 89) sowie der Umweltschutzartikel (Art. 74). Seit der Totalrevision ist auch die Nachhaltigkeit in der Verfassung verankert (Art. 73). Die energiepolitische Zuständigkeit für Massnahmen betreffend Anlagen, Fahrzeuge und Geräte liegt beim Bund. Für Massnahmen, welche den Verbrauch von Energie in Gebäuden betreffen, sind vor allem die Kantone zuständig
