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Europa

Nach langjährigen Verhandlungen trat am 10. August 1998 die EU-Gasrichtlinie 98/30 in Kraft. Die EU-Mitgliedstaaten wurden verpflichtet, diese Direktive, deren Ziel die Verwirklichung eines wettbewerbsorientierten Erdgasmarktes war, innert zwei Jahren ab Inkrafttreten in nationales Recht umzusetzen.

Die Richtlinie brachte eine Reihe von Neuerungen:

  • Netzzugang für Dritte: Die Richtlinie stellte zwei Systeme zur Wahl: Den Netzzugang auf Vertragsbasis und den geregelten Netzzugang. Die Mehrheit der Mitgliedstaaten entschied sich in der Folge für die Anwendung des geregelten Netzzugangs und somit für einen Regulator. Bei diesem Vorgehen besteht das Netzzugangsrecht auf der Basis von publizierten Tarifen.
  • Schrittweise Marktöffnung: Die Richtlinie sah eine etappenweise Öffnung der Erdgasmärkte in drei Schritten bis 2008 vor. So sollte der Erdgasindustrie die Möglichkeit geboten werden, sich dem neuen Umfeld auf geordnete Weise anpassen zu können.
  • Unbundling: Des Weiteren sah die Richtlinie vor, dass integrierte Erdgas-Unternehmen in ihrer internen Buchhaltung für die Aktivitäten Transport, Verteilung und Speicherung je eine separate Rechnung führen müssen.

In einem Bericht über den Stand der Liberalisierung kam die EU-Kommission bereits 1999 zum Schluss, dass das erklärte Ziel einer Liberalisierung von 33% des gesamten Erdgas-Marktes in der EU bis zum Jahre 2008 möglichst schon viel früher verwirklicht werden sollte.
Zwecks Beschleunigung des Liberalisierungsprozesses hat das Europäische Parlament am 4. Juni 2003 mehrere Richtlinien verabschiedet, welche die EU-Staaten zur raschen Öffnung der Elektrizitäts- und Erdgas-Märkte verpflichten. Demnach sollen ab 1. Juli 2007 alle privaten Strom- und Gaskunden in der Europäischen Union ihre Anbieter frei wählen können, Gewerbekunden schon drei Jahre früher.
Neben dem Öffnungsfahrplan enthalten die neuen Richtlinien zahlreiche Regelung zum Schutz der Endkunden mit weitgehenden Auflagen zur Gewährleistung des Service public.
Bis zum 1. Juli 2004 waren unter anderem folgende Vorgaben in den Mitgliedstaaten umzusetzen:

  • Allen Gewerbekunden muss eine freie Wahl des Strom- und Gaslieferanten möglich sein. Ab 1. Juli 2007 muss diese Wahlfreiheit auch für private Kunden umgesetzt sein.
  • In allen Mitgliedstaaten müssen Regulierungsstellen mit einem EU-einheitlichen Mindest-Pflichtenheft eingerichtet werden. Diese Stellen prüfen und genehmigen Tarifierungsmethoden für den Netzzugang vor ihrem Inkrafttreten, nehmen Monitoring-Aufgaben wahr und fungieren als Streitbeilegungsstelle bei Beschwerden gegen Netzbetreiber.
  • Der Netzbereich muss von den übrigen Aktivitäten der Strom- und Gasversorger gesellschaftsrechtlich getrennt werden, um mehr Transparenz zu gewährleisten und Diskriminierungen gegenüber anderen Strom- und Gasanbietern wirksam kontrollieren zu können. Für Verteilnetzbetreiber gilt diese Pflicht erst ab 1. Juli 2007 und nur dann, wenn sie mehr als 100'000 Kunden versorgen.

Es wird sich indes zeigen, inwieweit die Konsumenten von der Möglichkeit der freien Wahl des Lieferanten bei vollständiger Marktöffnung Gebrauch machen werden. Von denjenigen Kunden, die diese Möglichkeit bereits haben, hat nur eine vergleichsweise geringe Zahl einen Lieferantenwechsel vollzogen.
Die EU-Kommission setzt sich gegenwärtig verstärkt auch mit Fragen der Versorgungssicherheit auseinander. Aus diesem Grunde beurteilt sie heute die langfristigen Lieferverträge wesentlich positiver als noch zu Beginn der Liberalisierungsdiskussionen und wünscht ausdrücklich, dass solche Verträge auch in Zukunft in der Erdgas-Versorgung eine wichtige Rolle spielen.
Weitere Informationen Externer LinkEU-Kommission.